Heizen und Sanieren: Ratgeber zum Heizungsersatz im Kanton St.Gallen
Ihre Heizung kommt in die Jahre? Dann stellen sich die immer gleichen Fragen: Darf ich wieder Öl oder Gas einbauen? Wie viel Förderung gibt es? Funktioniert eine Wärmepumpe auch in meinem Altbau? Wir begleiten jedes Jahr viele Heizungswechsel in der Region – die wichtigsten Antworten haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Und wenn Sie es lieber persönlich besprechen: Wir schauen uns Ihr Haus gerne an.
Das Wichtigste in Kürze
Vier Punkte, die beim Heizungsersatz im Kanton St.Gallen zählen.
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Kein Verbot im Bestand
Eine funktionierende Öl- oder Gasheizung darf weiterlaufen. Erst beim Ersatz muss der fossile Energiebedarf sinken – dafür gibt es elf Standardlösungen. -
Viele Häuser sind befreit
Baubewilligung ab 1991, Minergie oder ein guter GEAK: Dann wählen Sie die Heizung frei. Betroffen ist nur ein Teil der Wohngebäude. -
Förderung vor Baubeginn
Das Gesuch muss eingereicht sein, bevor Sie bestellen oder bauen – sonst ist der Beitrag verloren. Wir kümmern uns rechtzeitig darum. -
Früh beginnen lohnt sich
Bei Mehrfamilienhäusern vergehen bis zum Gesuch oft Monate. Eine Impulsberatung ist der beste Einstieg.
Die aktuellen Förderbeträge finden Sie unter Zahlen und Förderung.
So unterstützen wir Sie
Vom ersten Gespräch bis zur laufenden Anlage – aus einer Hand.
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Impulsberatung
Klarheit vor dem Entscheid.
Eine Fachperson zeigt Ihnen vor Ort die realistischen Varianten mit Kosten und Förderung.
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Wärmepumpe
Die passende Wärmequelle.
Luft, Erdsonde, Grundwasser oder Eisspeicher – wir klären, was bei Ihnen möglich ist.
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Heizungsersatz
Kurz ohne Wärme.
Gesuch, Bewilligung, Ausbau und Inbetriebnahme – mit möglichst kurzer Zeit ohne Heizung.
Ihr Ansprechpartner für Sanierungen
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Stefan Scherrer
Leiter Sanierungen
Heizungsinstallateur EFZ Zertifizierter Impulsberater
Häufige Fragen
Ja, im Kanton St.Gallen gibt es kein generelles Verbot. Beim Ersatz muss der fossile Energiebedarf aber sinken – etwa mit Sonnenkollektoren, einem Wärmepumpenboiler mit Photovoltaik oder einer Dachdämmung. Wir zeigen Ihnen, welche Lösung sich für Ihr Haus rechnet.
Gebäude mit Baubewilligung ab 1991, Minergie-Bauten, Gebäude mit GEAK-Klasse D oder besser und Liegenschaften mit bereits umgesetzter Standardlösung. Ein freiwilliger GEAK kann die Pflicht also entfallen lassen.
Zwingend vor Baubeginn. Wer vorher bestellt oder mit den Arbeiten beginnt, verliert den Anspruch. Die Zusicherung gilt zwei Jahre; ausbezahlt wird nach Abschluss. Wir reichen das Gesuch für Sie rechtzeitig ein.
Die Vorschriften und die Förderung sind kantonal verschieden. Der Förderartikel vergleicht St.Gallen, Thurgau und beide Appenzell; technische Fragen wie Vorlauftemperatur und Systemwahl gelten überall gleich.
Ihr Vorhaben in guten Händen
Sie möchten wissen, was für Ihr Haus gilt? Wir schauen es uns an und zeigen Ihnen die Varianten mit Förderung. Telefon 071 858 20 10.
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