Das Wichtigste in Kürze

Vier Punkte, die beim Heizungsersatz im Kanton St.Gallen zählen.

  • Kein Verbot im Bestand

    Eine funktionierende Öl- oder Gasheizung darf weiterlaufen. Erst beim Ersatz muss der fossile Energiebedarf sinken – dafür gibt es elf Standardlösungen.
  • Viele Häuser sind befreit

    Baubewilligung ab 1991, Minergie oder ein guter GEAK: Dann wählen Sie die Heizung frei. Betroffen ist nur ein Teil der Wohngebäude.
  • Förderung vor Baubeginn

    Das Gesuch muss eingereicht sein, bevor Sie bestellen oder bauen – sonst ist der Beitrag verloren. Wir kümmern uns rechtzeitig darum.
  • Früh beginnen lohnt sich

    Bei Mehrfamilienhäusern vergehen bis zum Gesuch oft Monate. Eine Impulsberatung ist der beste Einstieg.

Die aktuellen Förderbeträge finden Sie unter Zahlen und Förderung.

So unterstützen wir Sie

Vom ersten Gespräch bis zur laufenden Anlage – aus einer Hand.

  • Impulsberatung

    Klarheit vor dem Entscheid.

    Eine Fachperson zeigt Ihnen vor Ort die realistischen Varianten mit Kosten und Förderung.

  • Wärmepumpe

    Die passende Wärmequelle.

    Luft, Erdsonde, Grundwasser oder Eisspeicher – wir klären, was bei Ihnen möglich ist.

  • Heizungsersatz

    Kurz ohne Wärme.

    Gesuch, Bewilligung, Ausbau und Inbetriebnahme – mit möglichst kurzer Zeit ohne Heizung.

Ihr Ansprechpartner für Sanierungen

  • Stefan Scherrer, Leiter Sanierungen bei der Fürer AG

    Stefan Scherrer

    Leiter Sanierungen

    Heizungsinstallateur EFZ Zertifizierter Impulsberater

    071 858 20 10

Häufige Fragen

Ja, im Kanton St.Gallen gibt es kein generelles Verbot. Beim Ersatz muss der fossile Energiebedarf aber sinken – etwa mit Sonnenkollektoren, einem Wärmepumpenboiler mit Photovoltaik oder einer Dachdämmung. Wir zeigen Ihnen, welche Lösung sich für Ihr Haus rechnet.

Gebäude mit Baubewilligung ab 1991, Minergie-Bauten, Gebäude mit GEAK-Klasse D oder besser und Liegenschaften mit bereits umgesetzter Standardlösung. Ein freiwilliger GEAK kann die Pflicht also entfallen lassen.

Zwingend vor Baubeginn. Wer vorher bestellt oder mit den Arbeiten beginnt, verliert den Anspruch. Die Zusicherung gilt zwei Jahre; ausbezahlt wird nach Abschluss. Wir reichen das Gesuch für Sie rechtzeitig ein.

Die Vorschriften und die Förderung sind kantonal verschieden. Der Förderartikel vergleicht St.Gallen, Thurgau und beide Appenzell; technische Fragen wie Vorlauftemperatur und Systemwahl gelten überall gleich.

Ihr Vorhaben in guten Händen

Sie möchten wissen, was für Ihr Haus gilt? Wir schauen es uns an und zeigen Ihnen die Varianten mit Förderung. Telefon 071 858 20 10.

Offerte anfragen

Zuletzt geprüft am