Das Wichtigste in Kürze

  • Füllmenge zählt

    Die Pflichten hängen an der Kältemittelmenge, nicht an der Kälteleistung. Die Grenze liegt bei mehr als 3 kg.
  • Nachweis ist alles

    Bei Kontrollen wird selten die Technik beanstandet, sondern die Dokumentation. Was nicht festgehalten ist, gilt als nicht erfolgt.
  • Kältemittel mit Ablaufdatum

    R404A und R507A dürfen nur noch regeneriert nachgefüllt werden, ab 2030 gar nicht mehr. Ab 2027 werden die Regeln für neue Anlagen deutlich strenger.
  • Abwärme nutzen

    Eine Kälteanlage gibt rund doppelt so viel Wärme ab, wie sie Strom braucht – ideal für Warmwasser.

Ihre Pflichten als Betreiber

Diese Pflichten gelten für stationäre Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemittel.

  • Anlage melden

    Über das Meldeportal des Bundesamts für Umwelt, innert drei Monaten nach Inbetriebnahme und ebenso nach Ausserbetriebnahme. Änderungen an Standort, Leistung, Kältemittel, Füllmenge oder Inhaberschaft melden Sie umgehend. Die vergebene Identifikationsnummer wird dauerhaft an der Anlage angebracht.
  • Wartungsheft führen

    Nach jedem Eingriff: Datum, Arbeiten, Ergebnis der Dichtigkeitskontrolle, entnommene und eingefüllte Menge und Art des Kältemittels, Fachfirma, Name und Unterschrift. Das Wartungsheft gehört Ihrem Betrieb – wichtig beim Wechsel des Servicepartners.
  • Dichtheit kontrollieren

    Pflicht bei in der Luft stabilen Kältemitteln. Am Standort zusammengebaute Anlagen erstmals nach zwei Jahren, ein Jahr später erneut, dann jährlich. Werkgefertigte Kompaktgeräte nach sechs, dann nach vier Jahren, danach alle zwei Jahre. Grosse Anlagen ab 500 t CO₂-Äquivalent brauchen zusätzlich ein Leckage-Erkennungssystem.
  • Fachbewilligung verlangen

    Kontrolle, Installation, Wartung und Entsorgung dürfen nur Personen mit Fachbewilligung ausführen. Ohne sie ist eine Kontrolle formell wertlos. Fragen Sie bei jeder Offerte danach – unsere Kältetechniker verfügen über diese Bewilligung.
  • Fachgerecht entsorgen

    Kältemittel sind Sonderabfall. Bei der Ausserbetriebnahme wird festgehalten, wer das zurückgewonnene Kältemittel übernimmt.
  • Keine Anlagenbewilligung

    Ein Gesuch ist nicht nötig. Verlangen Sie aber in der Offerte die schriftliche Bestätigung, dass Anwendung, Leistung und Kältemittel zusammen zulässig sind – bei uns gehört sie dazu. Bau-, Brandschutz- und Gewässerschutzbewilligungen der Gemeinde bleiben davon unberührt.

Für natürliche Kältemittel gilt die Kontrollpflicht nicht, Meldung und Wartungsheft dagegen schon; der Branchenverband empfiehlt die Kontrolle trotzdem für alle Anlagen über 3 kg. Bei einer Kontrolle durch die Behörde sollten Meldebestätigung, Wartungsheft, Kontrollprotokolle, Fachbewilligungen, Kältemittelbilanz, Anlagendokumentation, Temperaturaufzeichnungen, Entsorgungsnachweise und der Unterhaltsvertrag in einem Ordner bereitliegen.

Welche Kältemittel Zukunft haben

Massgebend ist das Treibhauspotenzial (GWP) zusammen mit Anwendung und Kälteleistung. Natürliche Kältemittel lösen das Klimaproblem – und verlangen dafür besondere Sicherheitsmassnahmen.

  • R404A und R507A

    GWP rund 3'900 – auslaufend

    Typisch für ältere Gewerbekälte. Nachfüllen nur noch mit regeneriertem Kältemittel, ab 2030 verboten. R410A und R134a sind ebenfalls eingeschränkt.

  • R744 (CO₂)

    GWP 1 – Standard bei Neuanlagen

    Ungiftig und nicht brennbar, arbeitet aber mit rund 80 bis 90 bar statt 30 bis 40 bar. Das betrifft Leitungen, Armaturen, Druckentlastung und die Qualifikation des Servicepersonals. Faustregel: Rückkühltemperatur unter 35 °C halten.

  • R290 (Propan)

    GWP 3 – hoch entflammbar

    Für Kleinkälte und Wärmepumpen. Im Freien ohne Mengengrenze, innen bis unter 5 kg mit Zusatzmassnahmen. Im Gefahrenbereich keine Zündquellen; ab 1,5 kg nur geprüftes Fachpersonal.

  • R717 (Ammoniak)

    GWP 0 – für Industrie- und Prozesskälte

    Gering brennbar, aber hoch giftig: eigener Maschinenraum, Gaswarnanlage, Notlüftung, Notausschaltung ausserhalb des Raums und ein Einsatzkonzept mit der Feuerwehr. Wirtschaftlich ab rund 200 kW Kälteleistung.

  • R32 und andere A2L

    GWP 675 und tiefer – schwer entflammbar

    Für Klimakälte und Wärmepumpen. Innenaufstellung bis unter 25 kg mit Massnahmen möglich. R1234ze für grosse Flüssigkeitskühler wird ab 2032 eingeschränkt.

Bei brennbaren Kältemitteln braucht das Personal zusätzlich zur Fachbewilligung eine Sicherheitsschulung; Gaswarnanlagen lösen bei 10 und 20 Prozent der unteren Explosionsgrenze aus.

Was sich ab 1. Januar 2027 ändert

Schon heute ist je Anwendung und Leistung festgelegt, wie klimaschädlich ein neu eingesetztes Kältemittel sein darf. Ab 2027 werden diese Grenzen deutlich strenger – wer jetzt ersetzt, plant am besten schon danach.

AnwendungKälteleistungRegel ab 2027
Gebäude- und Prozesskühlungbis 12 kWGWP höchstens 150
Gebäude- und Prozesskühlung12–200 kWgeschlossene Systeme und Direktverdampfung GWP 150, übrige GWP 750
Gebäude- und Prozesskühlungüber 200 kWstabile Kältemittel verboten
Lebensmittelkühlung Plusüber 12 kWstabile Kältemittel verboten
Lebensmittelkühlung Minus/Tiefkühlungüber 8 kWstabile Kältemittel verboten
Wärmepumpenüber 250 kW Heizleistungstabile Kältemittel verboten

Weitere Stufen folgen 2032 und 2035. Bestehende Anlagen dürfen weiterbetrieben und repariert werden – die praktische Grenze sind Verfügbarkeit und Preis des Kältemittels. Natürliche Kältemittel sind die Lösung ohne Ablaufdatum.

Abwärme und Effizienz: Was Ihre Anlage hergeben kann

Ohne Rückgewinnung geht die Abwärme über den Rückkühler verloren. Nutzbar ist sie auf zwei Stufen: Das Heissgas liefert mit rund 110 °C wenig Wärme auf hohem Niveau – ideal zum Nachwärmen von Warmwasser. Der grössere Teil fällt bei der Kondensation tiefer an, etwa bei 50 °C, für Vorwärmung, Heizungsunterstützung oder Prozesswasser. Unter günstigen Bedingungen sparen Sie rund 50 kWh pro Kubikmeter Warmwasser. Am meisten lohnt sich das in Gastronomie, Personalrestaurants, Metzgereien und Bäckereien.

Bis zu 80 Prozent der Lebenszykluskosten einer Kälteanlage fallen im Betrieb an. Wirksam sind tiefere Verflüssigungs- und höhere Verdampfungstemperaturen, drehzahlgeregelte Verdichter, Unterkühlung und Türen an Kühlregalen, die bis zu 45 Prozent der Energiekosten sparen. Wärmerückgewinnung scheitert meist an der fehlenden Abnahme: Wir planen Kälte, Heizung und Sanitär gemeinsam, damit die Wärme auch genutzt wird.

Effiziente Kälteanlagen und Abwärmenutzung fördert der Bund über das Stromeffizienz-Programm ProKilowatt; das Gesuch muss vor der Umsetzung eingereicht werden. Binden Sie die Abwärme in eine neue Heizung ein, lohnt sich ein Blick in den Ratgeber zu den Fördergeldern.

Warnzeichen: Wann Sie handeln sollten

Kälteanlagen fallen selten ohne Vorwarnung aus. Die aussagekräftigste Kennzahl steht im Wartungsheft: die jährlich nachgefüllte Kältemittelmenge.

  • Verdichter läuft dauernd

    Hinweis auf Kältemittelverlust oder verschmutzten Verflüssiger. Der Stromverbrauch steigt, der Verdichter droht auszufallen.
  • Vereister Verdampfer

    Abtauung defekt, zu wenig Luft oder Kältemittelmangel – Leistungsverlust und Wasserschaden beim Abtauen.
  • Ölspuren an Verschraubungen

    Wo Öl austritt, entweicht Kältemittel. Das löst Nachfüllen und im Wiederholungsfall eine Beanstandung aus.
  • Schwankende Kühlraumtemperatur

    Regelung, Fühler, Türdichtung oder Vereisung – mit Abweichungen in der Selbstkontrolle und Risiko für die Ware.
  • Häufiges Takten

    Falsch eingestellte Regelung, Überdimensionierung oder Kältemittelmangel. Folge: Verschleiss bis zum Wicklungsschaden.
  • Lauter, heisser Rückkühler

    Verschmutzte Lamellen oder defekter Ventilator führen zu Hochdruckstörung und Notabschaltung.

Reparieren oder ersetzen? Entscheidend sind Kältemittel, Ersatzteilverfügbarkeit, Energieverbrauch und der regulatorische Horizont. Treffen zwei davon zu, ist eine Reparatur nur noch eine Überbrückung. Eine R404A-Anlage mit grösserem Verlust lässt sich heute kaum noch wirtschaftlich instand stellen. Oft sinnvoll ist eine Erneuerung in Etappen – siehe Sanierung im laufenden Betrieb.

Vorbereitet, wenn die Kälte ausfällt

In einer Metzgerei, Bäckerei oder einem Spital ist ein Kälteausfall vor allem ein wirtschaftliches Ereignis. Diese fünf Punkte gehören vorbereitet.

  1. Alarmierung

    Grenzwertüberschreitungen gehen automatisch an festgelegte Personen, mit Eskalation, wenn niemand quittiert. Die Temperatur wird im Kühlgut gemessen, mit kalibrierter Messkette und automatischer Aufzeichnung für die Selbstkontrolle.

  2. Fernüberwachung

    Temperaturen und Störmeldungen sind aufgeschaltet – so weiss der Servicetechniker schon vor der Anfahrt, was er mitbringen muss.

  3. Reaktionszeit im Vertrag

    Zugesicherte Zeit bis zur Rückmeldung und bis zum Eintreffen, auch ausserhalb der Bürozeiten. Unser Kundendienst ist an 365 Tagen im Jahr im Einsatz.

  4. Notkühlung

    Umlagerungsflächen, Bezug von Trockeneis oder ein mobiles Kühlaggregat mit Anschlusspunkt und Stromreserve sind vorgesehen.

  5. Klarer Ablauf

    Festgelegt ist, wer über Umlagerung oder Entsorgung entscheidet, wie der Vorfall protokolliert wird und wann die Lebensmittelkontrolle informiert wird.

So unterstützen wir Sie

Ein guter Unterhaltsvertrag deckt Pflichten, Effizienz und Verfügbarkeit ab: Dichtigkeitskontrolle im vorgeschriebenen Intervall, Wartungsheft und Meldungen, Reinigung und Funktionskontrolle, Kalibrierung der Temperaturmessung, Auswertung der Betriebsdaten, Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und ein jährlicher Zustandsbericht.

  • Kälteanlagen

    Planung, Bau und Ersatz von Gewerbe- und Industriekälte – mit Kältemitteln, die auch die nächsten Verschärfungen überstehen.

  • Serviceabo

    Kontrollen, Wartungsheft und Meldungen termingerecht erledigt – Sie müssen nicht daran denken.

  • Notfall

    Wenn die Kühlung ausfällt, sind wir an 365 Tagen im Jahr für Sie da.

  • Beratung und Planung

    Wir beurteilen Ihre bestehende Anlage und zeigen, ob sich Reparatur, Ersatz oder Abwärmenutzung lohnt.

Ihre Ansprechpersonen

  • Ralf Metzger, Abteilungsleiter Heizung und Kälte; Projektleiter Heizung und Kälte bei der Fürer AG

    Ralf Metzger

    Abteilungsleiter Heizung und Kälte; Projektleiter Heizung und Kälte

    Projektleiter Heizung
    Gebäudetechnikplaner EFZ

    Nachricht senden 071 858 20 10

  • Mike Riedl, Serviceleiter bei der Fürer AG

    Mike Riedl

    Serviceleiter

    Chefmonteur Lüftung EFZ
    Lufthygiene-Inspektor nach VDI 6022 Kategorie A
    Fachbewilligung Kältemittel, Lehrlingsausbildner

    Nachricht senden 071 858 20 10

Häufige Fragen

Ja, der Weiterbetrieb bleibt erlaubt. Kältemittel mit einem GWP ab 2'500 – dazu R404A und R507A – dürfen aber nur noch regeneriert nachgefüllt werden, ab 2030 gar nicht mehr. Bei einem grösseren Verlust ist eine Reparatur deshalb selten noch sinnvoll.

Eine allgemeine Kühltemperatur gibt es nicht. Lebensmittel müssen so kühl gelagert werden, dass sich Krankheitserreger möglichst nicht vermehren. Produktbezogen gelten etwa –18 °C für Tiefgefrorenes, 2 °C für Hackfleisch, 4 °C für Geflügel, 7 °C für Fleisch von Huftieren und höchstens 5 °C im Verkauf.

Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Abteilung Chemikalien – nicht das Amt für Wasser und Energie. Die Kantone können eigene Kontrollhäufigkeiten festlegen.

Ja. Das Wartungsheft gehört Ihrem Betrieb und geht mit. Wichtig ist, dass es lückenlos seit der Inbetriebnahme geführt ist – sonst ist die Nachweiskette unterbrochen.

Grossverbraucher im Kanton St.Gallen müssen ihren Energieverbrauch analysieren und zumutbare Massnahmen umsetzen – über eine Zielvereinbarung mit dem Bund oder eine Energieverbrauchsanalyse. Genutzte Abwärme aus der Kälteanlage zählt auf beiden Wegen.

Ihr Vorhaben in guten Händen

Sie möchten Ihre Kälteanlage beurteilen lassen oder brauchen eine Offerte für Ersatz oder Unterhalt? Unser Kundendienst in Mörschwil hilft Ihnen gern weiter – Telefon 071 858 20 10.

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